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   VGH Baden-Württemberg, 11.07.1990 - 6 S 3319/89   

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https://dejure.org/1990,8318
VGH Baden-Württemberg, 11.07.1990 - 6 S 3319/89 (https://dejure.org/1990,8318)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.07.1990 - 6 S 3319/89 (https://dejure.org/1990,8318)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Juli 1990 - 6 S 3319/89 (https://dejure.org/1990,8318)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Vertriebenenausweis; fehlender Bekenntniszusammenhang; Hervorrufen eines Schlüsselerlebnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51.89

    Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit von nach Beginn der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.07.1990 - 6 S 3319/89
    Zur unmittelbaren und mittelbaren Feststellung, daß ein volksdeutscher Elternteil seinem spätgeborenen Kind das deutsche Volkstum überliefert hat (Hervorrufen eines "Schlüsselerlebnisses", Vermittlung der deutschen Sprache; wie BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51/89 -).

    Denn die dem Jahrgang 1950 angehörende und damit "spätgeborene" Klägerin kann selbst nur dann deutsche Volkszugehörige sein, wenn ein deutsches Volkstum ihrer Mutter bis zu ihrer Selbständigkeit, also bis etwa 1968, an sie weitervermittelt wurde und sie prägend beeinflußt hat, so daß sie sich mit dem Volkstumsbewußtsein ihrer Mutter identifizierte und selbst das Bewußtsein und den Willen erlangte, Deutsche zu sein und keinem anderen Volke anzugehören (sogenannter Bekenntniszusammenhang; st. Rspr., z. B. BVerwG, Urt. v. 02.12.1986, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 17 und neuerdings Urt. v. 15.05.1990 -- 9 C 51.89 --; Senatsurt. v. 13.05.1987 -- 6 S 620/86 --, v. 06.12.1989 -- 6 S 670/89 -- und v. 31.01.1990 -- 6 S 878/89 --).

    Dieser Bekenntniszusammenhang kann entweder unmittelbar positiv nachgewiesen oder wiederum aus objektiven Bestätigungsmerkmalen im Sinne von § 6 BVFG geschlossen werden (BVerwG, Beschl. v. 18.02.1987 -- 9 B 326.86 -- und Urt. v. 15.05.1990, a.a.O.).

    Eine solche unmittelbar positive Feststellung läßt sich ohnehin nur unter besonderen Umständen treffen, nämlich dann, wenn der volksdeutsche Elternteil so auf das Kind eingewirkt hat, daß es bei diesem hinsichtlich des Volkstums zu einem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden "Schlüsselerlebnis" gekommen ist (BVerwG, Urt. v. 15.05.1990, a.a.O., unter Hinweis auf das Urt. v. 02.12.1986, a.a.O.).

    Die mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache ist aber -- soweit ihr Gebrauch wie in Rumänien auch nach Ende des Zweiten Weltkriegs möglich war -- regelmäßig ein Umstand, welcher der Überlieferung eines volksdeutschen Bewußtseins entgegensteht (BVerwG, Urt. v. 15.05.1990, a.a.O.; st. Rspr. des Senats, vgl. z. B. Urt. v. 09.01.1985 -- 6 S 2416/84 --).

  • BVerwG, 18.02.1987 - 9 B 326.86

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.07.1990 - 6 S 3319/89
    Dieser Bekenntniszusammenhang kann entweder unmittelbar positiv nachgewiesen oder wiederum aus objektiven Bestätigungsmerkmalen im Sinne von § 6 BVFG geschlossen werden (BVerwG, Beschl. v. 18.02.1987 -- 9 B 326.86 -- und Urt. v. 15.05.1990, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1990 - 6 S 878/89

    Vertriebenenausweis - Spätgeborener - Bekenntnis zum deutschen Volkstum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.07.1990 - 6 S 3319/89
    Denn die dem Jahrgang 1950 angehörende und damit "spätgeborene" Klägerin kann selbst nur dann deutsche Volkszugehörige sein, wenn ein deutsches Volkstum ihrer Mutter bis zu ihrer Selbständigkeit, also bis etwa 1968, an sie weitervermittelt wurde und sie prägend beeinflußt hat, so daß sie sich mit dem Volkstumsbewußtsein ihrer Mutter identifizierte und selbst das Bewußtsein und den Willen erlangte, Deutsche zu sein und keinem anderen Volke anzugehören (sogenannter Bekenntniszusammenhang; st. Rspr., z. B. BVerwG, Urt. v. 02.12.1986, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 17 und neuerdings Urt. v. 15.05.1990 -- 9 C 51.89 --; Senatsurt. v. 13.05.1987 -- 6 S 620/86 --, v. 06.12.1989 -- 6 S 670/89 -- und v. 31.01.1990 -- 6 S 878/89 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.1989 - 6 S 670/89

    Vertriebenenausweis; Spätgeborener und deutschgeprägte Bekenntnislage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.07.1990 - 6 S 3319/89
    Denn die dem Jahrgang 1950 angehörende und damit "spätgeborene" Klägerin kann selbst nur dann deutsche Volkszugehörige sein, wenn ein deutsches Volkstum ihrer Mutter bis zu ihrer Selbständigkeit, also bis etwa 1968, an sie weitervermittelt wurde und sie prägend beeinflußt hat, so daß sie sich mit dem Volkstumsbewußtsein ihrer Mutter identifizierte und selbst das Bewußtsein und den Willen erlangte, Deutsche zu sein und keinem anderen Volke anzugehören (sogenannter Bekenntniszusammenhang; st. Rspr., z. B. BVerwG, Urt. v. 02.12.1986, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 17 und neuerdings Urt. v. 15.05.1990 -- 9 C 51.89 --; Senatsurt. v. 13.05.1987 -- 6 S 620/86 --, v. 06.12.1989 -- 6 S 670/89 -- und v. 31.01.1990 -- 6 S 878/89 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.1987 - 6 S 620/86

    Anerkennung eines Spätgeborenen als Vertriebener

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.07.1990 - 6 S 3319/89
    Denn die dem Jahrgang 1950 angehörende und damit "spätgeborene" Klägerin kann selbst nur dann deutsche Volkszugehörige sein, wenn ein deutsches Volkstum ihrer Mutter bis zu ihrer Selbständigkeit, also bis etwa 1968, an sie weitervermittelt wurde und sie prägend beeinflußt hat, so daß sie sich mit dem Volkstumsbewußtsein ihrer Mutter identifizierte und selbst das Bewußtsein und den Willen erlangte, Deutsche zu sein und keinem anderen Volke anzugehören (sogenannter Bekenntniszusammenhang; st. Rspr., z. B. BVerwG, Urt. v. 02.12.1986, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 17 und neuerdings Urt. v. 15.05.1990 -- 9 C 51.89 --; Senatsurt. v. 13.05.1987 -- 6 S 620/86 --, v. 06.12.1989 -- 6 S 670/89 -- und v. 31.01.1990 -- 6 S 878/89 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.1999 - 6 S 431/97

    Vertriebenenausweis: Vermittlung des deutschen Volkstums - Sprachkenntnisse

    Nur ein solcher Sachverhalt kann rechtlich einem ausdrücklich oder in schlüssiger Form abgelegten Volkstumsbekenntnis durch bekenntnisfähige Personen mit der Folge gleichgestellt werden, daß als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von dem volksdeutschen Elternteil ausreicht und es auf die Beherrschung der deutschen Sprache oder auf das Vorliegen sonstiger objektiver Indizien nicht entscheidend ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1990, a.a.O., sowie die st. Rspr. des erkennenden Gerichtshofs, vgl. etwa Urteile vom 11.7.1990 - 6 S 3319/89 - und vom 12.7.1996 - 16 S 952/94).
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